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Impressum

Reichardt Recycling

Ruhrstraße 11a

86633 Neuburg / Do.

Inhaber: Christian Reichardt

Sitz der Gesellschaft: 86633 Neuburg/Do.

Telefon: 0 84 31 / 4 95 02

Fax: 0 84 31 / 60 55 54

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Umsatzsteuer-ID: 241 507 407

Steuer-Nr: 159 / 261 / 10745

 

 

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Quelle: www.e-recht24.de

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt

 

 

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des

Angebotes. Sie werden mit Erteilung des Auftrages

Vertragsbestandteil und durch den Kunden anerkannt. Die

Allgemeinen Geschäftbedingungen können im Internet unter

www.reichardt-recycling.de eingesehen werden.

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende

Bedingungen des Kunden erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir

von den Bedingungen des Kunden Kenntnis haben und die

Leistungen vorbehaltlos ausführen. Darüber hinaus haben sie auch für

Nach- und Änderungsverträge, sowie Leistungen einschließlich

Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches Gültigkeit, sofern sie

nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert

oder ausgeschlossen werden.

 

2. Angebot

2.1. Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Kunden sowie

die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung

gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den

vom Kunden genannten bzw. für uns erkennbaren Erschwernissen

und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die

Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren

können.

2.2. Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Kunden

nicht genannt worden sind bzw. für uns nicht erkennbar waren, so

haben wir den Kunden hierauf unverzüglich vor Beginn unserer

Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die

Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen

geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten

vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt

werden, so wird der Aufwand nach tatsüchlich angefallenen und

prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten

einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags

berechnet.

2.3. Im Fall von Preissteigerungen soll im Sinne des

Kostendeckungsprinzipes über eine Anpassung der Preise neu

verhandelt werden. Grundlage dafür bilden die Nachweise über die

tatsächlichen Preissteigerungen zwischen Angebotsabgabe und

Ausführungszeitraum.

2.4. Das Angebot beinhaltet bei Abbruch- und Rückbauarbeiten nicht

die etwa entstehenden Kosten für Sicherung, Stützung oder

Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt

verbunden waren oder durch dieses gestützt wurden. Die dadurch

entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Sie sind dem

Kunden von uns unverzüglich anzuzeigen. Die Sicherung gefährdeter

baulicher Anlagen und Maßnahmen zum Schutz benachbarter

Grundstücke sind grundsätzlich keine Nebenleistungen.

2.5 Bei Leistungen mit Brecher- und Siebmaschinen hat der Kunde

kein Anspruch auf bessere Qualität bzgl. Art und Eigenschaften des

Endproduktes als die Ausgangsmaterialien hergeben. Das schließt

auch verbleibende Störstoffe im Endprodukt ein, die durch die

Brecher- und Siebmaschinen nicht aussortiert werden konnten.

3. Pflichten des Kunden

3.1. Der Kunde hat alle für die Durchführung des Auftrages

notwendigen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und bei

Abbrucharbeiten das Trennen der Medienleitungen aller

Versorgungsträger zu veranlassen. Gebühren und Kosten für diese

Genehmigungen hat der Kunde zu tragen.

3.2 Ebenso hat die Einholung der Genehmigung für die Nutzung

öffentlicher Straßen durch besondere Fahrzeuge durch den Kunden

zu erfolgen. Gebühren und Kosten für diese Genehmigungen hat der

Kunde auch dann zu tragen, wenn die Genehmigungen durch uns

beigebracht werden. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, sich vor

Vertragsabschluss über anfallende Kosten und Gebühren ausreichend

zu informieren. Kosten, die von Gemeinden für die Erteilung einer

Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der Straßen durch besondere

Fahrzeuge auferlegt werden, werden dem Kunden in Rechnung

gestellt.

3.3 Der Kunde hat alle technischen Voraussetzungen, die für die

ordnungsgemäße und gefahrenlose Durchführung des Auftrags

erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und

während des Einsatzes aufrecht zu erhalten.

3.4 Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken,

nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen

Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen

Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden

Grundstücks ergeben können, freizustellen.

 

Stand: 12/2014 Seite 1 von 4

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt

3.5 Darüber hinaus ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Boden-,

Platz- und sonstige Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den

Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze –

eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags

gestatten, einschließlich Winterdienst. Insbesondere ist der Kunde dafür

verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Leistungsort sowie den

Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen

Beanspruchungen gewachsen sind.

3.6 Erbringen wir Leistung mit Brecher- oder Siebmaschinen auf dem

Grundstück des Kunden oder eines Dritten im Auftrag des Kunden, ist

der Kunde verpflichtet durch geeignete Maßnahmen wie Absperrung,

Betriebsanweisung, Platzordnung, Einweisung und Kontrollen

sicherzustellen, dass weder Personen und Fahrzeuge von ihm noch von

Dritten den Arbeitsbereich des Brecher- oder Siebkomplexes

(Brecher/Sieb, Radlader, Bagger) betreten oder befahren.

3.7 Bei Leistungen mit Brecher- oder Siebmaschinen trägt der Kunde

jedes mit dem Ausgangsmaterial verbundene Risiko. Der Kunde ist

verpflichtet nur Material bereitzustellen, dass bei ordnungsgemäßem

Brechvorgang keine Schäden am Brecher oder sonstigen Gerätschaften

anrichtet und der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Für alle

Schäden an unseren Brecher- und Siebmaschinen die durch

ungeeignete Stoffe des Kunden verursacht werden haftet der Kunde

uneingeschränkt. Entspricht das Material nicht den vorgenannten

Bedingungen sind wir berechtigt, das Brechen, bzw. Sieben dieser

Materialien abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall

sind wir weiterhin berechtigt, die uns entstandenen Kosten (z.B. An- und

Abfahrkosten, Genehmigungen, Personalaufwand) auch ohne

Leistungserbringung in Rechnung zu stellen.

3.8 Schließlich ist der Kunde verantwortlich für alle Angaben über

unterirdische Kanalschächte, Versorgungsleitungen, sonstige

Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der

Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die

Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten

und sonstigen Hohlräumen hat der Kunde unaufgefordert hinzuweisen.

Diese Hinweispflicht gilt auch für oberirdische Freileitungen. Versäumt

der Kunde schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus

entstehenden Schäden, auch für unsere Sach- und Folgeschäden an

Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie

Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der

Kunde zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten

als Eigenerklärungen des Kunden.

3.9 Verletzt der Kunde schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen,

insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten, so haftet er

uns gegenüber für jeden daraus entstehenden Schaden. Bei der

Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches sind wir berechtigt,

entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise

pauschal für die Warte- und Stillstandszeiten unserer Maschinen die

entsprechenden Stundensätze nach der Baugeräteliste zu verlangen, es

sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer

Schaden entstanden ist.

 

4. Technische Ausführung, Verantwortung, Haftung

4.1 Wir verpflichten uns, alle uns erteilten Auftrüge unter Beachtung der

einschlägigen Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte

ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.

4.2 Die gesamte Abwicklung des Auftrags erfolgt ausschließlich durch

uns oder von uns eingesetzten Nachunternehmern. An die Anweisungen

des Kunden, die sich auf die technische Durchführung unserer

Leistungen beziehen, sind wir nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen

sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die

Einhaltung der Unfallverhätungsvorschriften.

Der Kunde ist befugt, unter Wahrung der uns grundsätzlich zustehenden

Leitung, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung

der Leistung notwendig sind. Diese Anordnungen sind grundsätzlich nur

dem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter unseres

Unternehmens zu erteilen, außer wenn Gefahr in Verzug ist. Wir haben

die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag

auszuführen. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik und die

gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

 

5. Termine und Ausführungsfristen

5.1 Wir verpflichten uns, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und

Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte

jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.

5.2 Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung durch Maßnahmen

im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,

sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind,

so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ausführung

des Auftrags von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene

Verlängerung der Ausführungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn

solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.

 

Stand 12/2014 Seite 2 von 4

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt

 

5.3. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung,

Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und

Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die von uns nicht zu

vertreten sind und die die Leistungserbringung unzumutbar

erschweren oder unmöglich machen, gleich.

5.4 Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der

Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen

uns zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der

Ausführungsfristen.

5.5 Treten bei Leistungen mit Brecher- oder Siebmaschinen

Verzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren und nicht schuldhaft

von uns herbeigefährten Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf,

verlängert sich die Ausführungsfrist um diesen Zeitraum. Ansprüche

jeglicher Art für diese Verzögerungen stehen keinem Vertragspartner

zu.

5.6 Setzt uns der Kunde nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur

Leistungserbringung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der

Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt

berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestimmen sich

ausschließlich nach Ziffer 8 dieser Bedingungen.

 

6. Eigentumsübertragung und Gefahrenübergang

6.1 Das Eigentum an abzubrechenden Objekten bzw. dem gelösten

Boden und Fels geht mit Trennung der einzelnen Bestandteile vom

Grundstück auf uns über, mit Ausnahme umweltgefährdender oder

belasteter Stoffe und Sondermüll, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich

anderes vereinbart wurde. Der Preisbildung liegt die Verwertung der

einzelnen Teile zugrunde.

6.2 Werden nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

verwertbare Teile aus einem abzubrechenden Objekt entfernt, sind wir

berechtigt eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer

Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder

vom Auftrag zurückzutreten.

6.3 Bei Leistungen mit Brecher- oder Siebmaschinen gehen weder

das Brech-, bzw. Siebgut, noch Sortier- oder Störstoffe in unser

Eigentum über. Der Kunde bleibt Eigentümer aller Materialen und

Stoffe.

6.4 Bei Leistungen mit Brecher- oder Siebmaschinen geht die Gefahr

auf den Kunden über, sobald das gebrochene Material den Brecher

verlassen hat.

 

7. Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung

7.1. Nach angezeigter Fertigstellung sind unsere Arbeiten seitens des

Kunden innerhalb von 2 Wochen abzunehmen. Der Kunde kann die

Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist

insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück teilweise

anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten

begonnen wird.

7.2. Soweit Mängel, Fehler und Schäden aller Art erkennbar sind,

müssen Unternehmer und Kommunen diese bei der Abnahme

schriftlich geltend machen, wobei ansonsten jede Gewährleistung

erlischt. Bei Abnahme nicht erkennbare Mängel, Fehler und Schäden

aller Art sind unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich geltend zu

machen. Der Kunde ist in der vollen Beweislast für sämtliche

Anspruchsvorrausetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für

den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Rüge des

Mangels.

7.3 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer oder eine

Kommune, leisten wir für Mängel der von uns erbrachten Lieferung

oder Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch

Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.4 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die

Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels schuldhaft

und fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde das Recht, den Mangel

selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu

verlangen.

 

8. Haftung

Vom Kunden können Schadensersatzansprüche gegen uns nur geltend

gemacht werden

a) bei Vorsatz

b) bei grober Fahrlässigkeit

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit

d) bei Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir

garantiert haben

e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden

an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir

auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den

vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

 

 

 

Stand 12/2014 Seite 3 von 4

 

 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der

Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt

 

 

9. Zahlung und Pfandrecht an Brech-/Siebgut

9.1. Wir sind berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten

Abschlagszahlungen bis in Höhe von 90 % der erbrachten und prüfbar

nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die Abschlagzahlungen sind

innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Anforderung zu

begleichen. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach

Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. Sicherheitseinbehalte und

Abzüge jeder Art sind unzulässig.

9.2. Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten

werden oder uns Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind,

die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, sind wir

berechtigt - unbeschadet weitergehender Rechte –

- die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,

- noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,

- geeignete Sicherheiten zu fordern, die Einräumung einer

Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers zu

verlangen,

- nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag

zurückzutreten oder

- Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9.3. Bis zur Erfüllung aller durch einen Brech- oder Siebvorgang

begründeten Forderungen räumt uns der Kunde mit übergabe des

Materials ein Pfandrecht an dem angelieferten Material und dem daraus

gebrochenen Material ein. Der Pfandverkauf richtet sich nach den

Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Soweit ein Pfandrecht

nicht zur Erstehung gelangt, steht uns an den vorgenannten Materialien

ein Zurückhaltungsrecht zu. Etwa uns zustehende weitergehende

gesetzliche Pfand- und/oder Zurückbehaltungsrechte werden durch die

vorstehende Bestimmung nicht eingeschränkt.

 

10. Annahme von Baurestmassen und Erdaushub

10.1 Für die Annahme von Baurestmassen und Erdaushub gelten

ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen

Annahmebedingungen (Betriebsordnung) für den betreffenden Standort.

Diese liegen im Büro oder an der Waage am jeweiligen Standort aus.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sollten einzelne Bestimmung in diesen Allgemeinen

Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger

Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die

Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht

berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine

Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der

unwirksamen möglichst nahe kommt.

11.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten

ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des

öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,

nach unserer Wahl Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren

Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des

Kunden zu klagen.

11.3 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag

sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches

Gericht erledigt.
11.4 Gerichtsstand/Erfüllungsort: 86633 Neuburg/Do.

 

Annahme-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,

zugrunde gelegt sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen,

der Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt

 

Allgemeines

Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Reichardt-Recycling erfolgen nur zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Aufträge (Bestellungen, usw.) sind von uns erst durch schriftliche Bestätigung, Versandanzeige oder Rechnungssendung angenommen.

Angebot

Unsere Angebote sind stets freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist. 
Für die richtige Auswahl des Materials ist allein der Käufer verantwortlich.

Preise

Unsere Preise sind Netto-Preise und verstehen sich frei Verladung ab Werk in Euro.
zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt, so gilt unsere derzeit gültige Preisliste.

Lieferung und Abnahme

1. Die Lieferung erfolgt im Namen und für Rechnung der uns angeschlossenen Vertragswerke auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Lieferung frei Bauverwendungsstelle, muss die Abladestelle durch Fahrzeuge mit eigener Kraft gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich oder behindert, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen kann. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, z. B. höhere Gewalt, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

2. Von uns zugesagte Lieferfristen setzen normale Herstellungsmöglichkeiten voraus. Betriebsstörungen irgendwelcher Art, Verkehrshindernisse, unvorhergesehene Zwischenfälle, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportraum und andere, nicht von uns zu vertretende Umstände, die die Lieferung von uns gekaufter Waren unmöglich machen oder nicht unerheblich erschweren, entbinden uns von der Einhaltung zugesagter Lieferfristen oder verlängern diese entsprechend.
Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche von Abnehmern unserer Kunden dürfen nicht auf uns abgewälzt werden. Geraten wir schuldhaft in Verzug, so kann daraus lediglich ein Rücktrittsrecht hergeleitet werden. Die Nachfrist des § 326 BGB muß mittels Einschreibebrief gesetzt werden; sie ist auf mindestens vier Wochen zu bemessen.

3.Das an unserem Recyclingplatz zu entsorgende Material muss <=RW1 bzw. Z.0 entsprechen.

Als Fremdstoffe gelten: Erdaushub, Holz, Kunststoffe, Karton/Rigipsplatten, Heraklit, Isoliermaterial, Grüngut, Styropor usw.

Bei der Anlieferung von Teilen über 60cmx60cmx30cm bzw. mit Fremdstoffen verunreinigtes oder kontaminiertes Material behalten wir uns vor, entsprechende Zuschläge für die Nachsortierung, Zerkleinerung und Entsorgung zu erheben.

 

 

Stand 12/2014 Seite 1 von 3

 

 

 

 

Annahme-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,

zugrunde gelegt sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen,

der Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt

 

Zahlungen

Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, eingehend bei uns, zu begleichen. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und bei Bezahlung innerhalb von 07 Tagen, eingehend bei uns, gestattet; bei Skontozahlungen ist weiterhin Voraussetzung, dass das Konto des Kunden keine älteren Posten aufweist. Wechsel oder Schecks gelten erst bei erfolgter Einlösung als Zahlung. Im Falle der überschreitung des Zahlungs-Zieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Gewährleistung

Gewicht, Menge und Art der Beschaffenheit des Materials können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden. Möngel können nur gegenüber einem berechtigten Vertreter unserer Firma gerügt werden. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Abnahme der Ware zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Nach Beginn der Verarbeitung bzw. des Einbaus der gelieferten Waren können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden. Gleiches gilt wenn unsere Waren mit Waren anderer Lieferanten vermischt oder vermengt werden. Mängelrügen sind vorab telefonisch anzuzeigen und anschließend schriftlich, mit eingeschriebenen an uns, zu bestätigen; dabei müssen Art und Umfang des Mangels im einzelnen dargelegt werden.

Schadenersatzansprüche

Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren leitenden Angestellten. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldensunabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht. Mangelfolgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und anerkannt ist.( § 455 BGB) 
Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen. 
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns zur Sicherung der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware ab. Wir erwerben das hierdurch entstehende Eigentum oder

 

Stand 12/2014 Seite 2 von 3

 

 

 

Annahme-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,

zugrunde gelegt sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen,

der Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt

 

Miteigentum nach §§ 947, 948,950 BGB. 
Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, so beinhaltet die Forderungsabtretung die unwiderrufliche Anweisung an den Drittschuldner, Zahlung an uns zu leisten. Der Wert unserer Ware im Sinne von Ziffer 2 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen hat der Schuldner die Gläubiger der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen. Der Käufer sichert zu, dass er die Forderung gegen den Drittschuldner nicht bereits an Dritte abgetreten hat. Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen den Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten und mit Dritten bezüglich seiner Forderung kein Abtretungsverbot zu vereinbaren. 
Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder eine Zustimmungserfordernis, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass sich die Abtretung auf alle Forderungen des Käufers gegenüber dem Drittschuldner ausschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages – aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag – erstrecken muss, werden wir mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die gesamte Forderung aus dem Bauvertrag im Namen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Die Abtretung wirkt gegenüber dem Drittschuldner erst, wenn sie dem Drittschuldner vom Käufer und von uns unter genauer Bezeichnung des Auftrags, schriftlich angezeigt ist. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich unter Abzug unserer Kaufpreisforderung zuzüglich 20 % an den Käufer überwiesen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der Standort unseres Lieferwerks, für die Zahlung unser Firmensitz in 86633 Neuburg/Do.. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie sonst mit ihm zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Seiten 86633 Neuburg/Do..

Nichtigkeitsklausel

 

Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit eine Regelung zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht, ist diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umzudeuten und auszulegen.

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