Reichardt Recycling
Ruhrstraße 11a
86633 Neuburg / Do.
Inhaber: Christian Reichardt
Sitz der Gesellschaft: 86633 Neuburg/Do.
Telefon: 0 84 31 / 4 95 02
Fax: 0 84 31 / 60 55 54
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Umsatzsteuer-ID: 241 507 407
Steuer-Nr: 159 / 261 / 10745
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Quelle: www.e-recht24.de
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt
1. Geltungsbereich
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil des
Angebotes. Sie werden mit Erteilung des Auftrages
Vertragsbestandteil und durch den Kunden anerkannt. Die
Allgemeinen Geschäftbedingungen können im Internet unter
www.reichardt-recycling.de eingesehen werden.
1.2 Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende
Bedingungen des Kunden erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir
von den Bedingungen des Kunden Kenntnis haben und die
Leistungen vorbehaltlos ausführen. Darüber hinaus haben sie auch für
Nach- und Änderungsverträge, sowie Leistungen einschließlich
Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches Gültigkeit, sofern sie
nicht mit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung geändert
oder ausgeschlossen werden.
2. Angebot
2.1. Dem Angebot liegen die schriftlichen Angaben des Kunden sowie
die Auskünfte bei der örtlichen Einweisung und die zur Verfügung
gestellten Baupläne und Massenberechnungen zugrunde. Außer den
vom Kunden genannten bzw. für uns erkennbaren Erschwernissen
und besonderen Risiken sind keine Umstände vorhanden, die auf die
Kalkulation besonderen Einfluss nehmen und die Arbeiten erschweren
können.
2.2. Treten Erschwernisse oder Behinderungen auf, die vom Kunden
nicht genannt worden sind bzw. für uns nicht erkennbar waren, so
haben wir den Kunden hierauf unverzüglich vor Beginn unserer
Arbeiten hinzuweisen. Werden durch diese Hindernisse die
Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen
geändert, so soll ein neuer Preis vor der Ausführung der Arbeiten
vereinbart werden. Kann über deren Höhe keine Einigung erzielt
werden, so wird der Aufwand nach tatsüchlich angefallenen und
prüfbar nachgewiesenen Lohn-, Material- und Gerätekosten
einschließlich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags
berechnet.
2.3. Im Fall von Preissteigerungen soll im Sinne des
Kostendeckungsprinzipes über eine Anpassung der Preise neu
verhandelt werden. Grundlage dafür bilden die Nachweise über die
tatsächlichen Preissteigerungen zwischen Angebotsabgabe und
Ausführungszeitraum.
2.4. Das Angebot beinhaltet bei Abbruch- und Rückbauarbeiten nicht
die etwa entstehenden Kosten für Sicherung, Stützung oder
Unterfangung von Nachbargebäuden, die mit dem Abbruchobjekt
verbunden waren oder durch dieses gestützt wurden. Die dadurch
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Sie sind dem
Kunden von uns unverzüglich anzuzeigen. Die Sicherung gefährdeter
baulicher Anlagen und Maßnahmen zum Schutz benachbarter
Grundstücke sind grundsätzlich keine Nebenleistungen.
2.5 Bei Leistungen mit Brecher- und Siebmaschinen hat der Kunde
kein Anspruch auf bessere Qualität bzgl. Art und Eigenschaften des
Endproduktes als die Ausgangsmaterialien hergeben. Das schließt
auch verbleibende Störstoffe im Endprodukt ein, die durch die
Brecher- und Siebmaschinen nicht aussortiert werden konnten.
3. Pflichten des Kunden
3.1. Der Kunde hat alle für die Durchführung des Auftrages
notwendigen behördlichen Genehmigungen zu beschaffen und bei
Abbrucharbeiten das Trennen der Medienleitungen aller
Versorgungsträger zu veranlassen. Gebühren und Kosten für diese
Genehmigungen hat der Kunde zu tragen.
3.2 Ebenso hat die Einholung der Genehmigung für die Nutzung
öffentlicher Straßen durch besondere Fahrzeuge durch den Kunden
zu erfolgen. Gebühren und Kosten für diese Genehmigungen hat der
Kunde auch dann zu tragen, wenn die Genehmigungen durch uns
beigebracht werden. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, sich vor
Vertragsabschluss über anfallende Kosten und Gebühren ausreichend
zu informieren. Kosten, die von Gemeinden für die Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis zur Nutzung der Straßen durch besondere
Fahrzeuge auferlegt werden, werden dem Kunden in Rechnung
gestellt.
3.3 Der Kunde hat alle technischen Voraussetzungen, die für die
ordnungsgemäße und gefahrenlose Durchführung des Auftrags
erforderlich sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und
während des Einsatzes aufrecht zu erhalten.
3.4 Der Kunde hat die zum Befahren von fremden Grundstücken,
nicht öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen
Zustimmungen der Eigentümer zu besorgen und uns von Ansprüchen
Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden
Grundstücks ergeben können, freizustellen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
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3.5 Darüber hinaus ist der Kunde dafür verantwortlich, dass Boden-,
Platz- und sonstige Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den
Zufahrtswegen – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze –
eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrags
gestatten, einschließlich Winterdienst. Insbesondere ist der Kunde dafür
verantwortlich, dass die Bodenverhältnisse am Leistungsort sowie den
Zufahrtswegen den auftretenden Bodendrücken und sonstigen
Beanspruchungen gewachsen sind.
3.6 Erbringen wir Leistung mit Brecher- oder Siebmaschinen auf dem
Grundstück des Kunden oder eines Dritten im Auftrag des Kunden, ist
der Kunde verpflichtet durch geeignete Maßnahmen wie Absperrung,
Betriebsanweisung, Platzordnung, Einweisung und Kontrollen
sicherzustellen, dass weder Personen und Fahrzeuge von ihm noch von
Dritten den Arbeitsbereich des Brecher- oder Siebkomplexes
(Brecher/Sieb, Radlader, Bagger) betreten oder befahren.
3.7 Bei Leistungen mit Brecher- oder Siebmaschinen trägt der Kunde
jedes mit dem Ausgangsmaterial verbundene Risiko. Der Kunde ist
verpflichtet nur Material bereitzustellen, dass bei ordnungsgemäßem
Brechvorgang keine Schäden am Brecher oder sonstigen Gerätschaften
anrichtet und der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Für alle
Schäden an unseren Brecher- und Siebmaschinen die durch
ungeeignete Stoffe des Kunden verursacht werden haftet der Kunde
uneingeschränkt. Entspricht das Material nicht den vorgenannten
Bedingungen sind wir berechtigt, das Brechen, bzw. Sieben dieser
Materialien abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall
sind wir weiterhin berechtigt, die uns entstandenen Kosten (z.B. An- und
Abfahrkosten, Genehmigungen, Personalaufwand) auch ohne
Leistungserbringung in Rechnung zu stellen.
3.8 Schließlich ist der Kunde verantwortlich für alle Angaben über
unterirdische Kanalschächte, Versorgungsleitungen, sonstige
Erdleitungen und Hohlräume, die die Tragfähigkeit des Bodens an der
Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen könnten. Auf die
Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten
und sonstigen Hohlräumen hat der Kunde unaufgefordert hinzuweisen.
Diese Hinweispflicht gilt auch für oberirdische Freileitungen. Versäumt
der Kunde schuldhaft diese Hinweispflicht, haftet er für alle daraus
entstehenden Schäden, auch für unsere Sach- und Folgeschäden an
Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen sowie
Vermögensschäden. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der
Kunde zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen bedient, gelten
als Eigenerklärungen des Kunden.
3.9 Verletzt der Kunde schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen,
insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten, so haftet er
uns gegenüber für jeden daraus entstehenden Schaden. Bei der
Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches sind wir berechtigt,
entweder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens oder wahlweise
pauschal für die Warte- und Stillstandszeiten unserer Maschinen die
entsprechenden Stundensätze nach der Baugeräteliste zu verlangen, es
sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist.
4. Technische Ausführung, Verantwortung, Haftung
4.1 Wir verpflichten uns, alle uns erteilten Auftrüge unter Beachtung der
einschlägigen Regeln der Technik und der gewerblichen Verkehrssitte
ordnungsgemäß und fachgerecht auszuführen.
4.2 Die gesamte Abwicklung des Auftrags erfolgt ausschließlich durch
uns oder von uns eingesetzten Nachunternehmern. An die Anweisungen
des Kunden, die sich auf die technische Durchführung unserer
Leistungen beziehen, sind wir nicht gebunden, es sei denn, sie bezögen
sich auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder die
Einhaltung der Unfallverhätungsvorschriften.
Der Kunde ist befugt, unter Wahrung der uns grundsätzlich zustehenden
Leitung, Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung
der Leistung notwendig sind. Diese Anordnungen sind grundsätzlich nur
dem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter unseres
Unternehmens zu erteilen, außer wenn Gefahr in Verzug ist. Wir haben
die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertrag
auszuführen. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik und die
gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten.
5. Termine und Ausführungsfristen
5.1 Wir verpflichten uns, das zur Einhaltung der vereinbarten Zwischen- und
Endtermine erforderliche Personal und die notwendigen Geräte
jeweils auf der Baustelle vorzuhalten.
5.2 Verzögert sich die Erbringung unserer Leistung durch Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind,
so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Ausführung
des Auftrags von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene
Verlängerung der Ausführungsfrist ein; dies gilt auch dann, wenn
solche Umstände eintreten, nachdem wir in Verzug geraten sind.
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5.3. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung,
Krieg, Verkehrssperre, Feuer, Transportstörungen sowie Brenn- und
Betriebsstoffmangel und ähnliche Störungen, die von uns nicht zu
vertreten sind und die die Leistungserbringung unzumutbar
erschweren oder unmöglich machen, gleich.
5.4 Werktage, an denen aus witterungsbedingten Gründen der
Fortgang der Arbeiten unterbrochen oder behindert wird, berechtigen
uns zu jeder Jahreszeit zu einer entsprechenden Verlängerung der
Ausführungsfristen.
5.5 Treten bei Leistungen mit Brecher- oder Siebmaschinen
Verzögerungen aufgrund von unvorhersehbaren und nicht schuldhaft
von uns herbeigefährten Wartungs- oder Reparaturarbeiten auf,
verlängert sich die Ausführungsfrist um diesen Zeitraum. Ansprüche
jeglicher Art für diese Verzögerungen stehen keinem Vertragspartner
zu.
5.6 Setzt uns der Kunde nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur
Leistungserbringung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestimmen sich
ausschließlich nach Ziffer 8 dieser Bedingungen.
6. Eigentumsübertragung und Gefahrenübergang
6.1 Das Eigentum an abzubrechenden Objekten bzw. dem gelösten
Boden und Fels geht mit Trennung der einzelnen Bestandteile vom
Grundstück auf uns über, mit Ausnahme umweltgefährdender oder
belasteter Stoffe und Sondermüll, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich
anderes vereinbart wurde. Der Preisbildung liegt die Verwertung der
einzelnen Teile zugrunde.
6.2 Werden nach Aufforderung zur Abgabe eines Angebots
verwertbare Teile aus einem abzubrechenden Objekt entfernt, sind wir
berechtigt eine Entschädigung zu verlangen und im Fall einer
Nichteinigung über die Höhe der Entschädigung vom Angebot oder
vom Auftrag zurückzutreten.
6.3 Bei Leistungen mit Brecher- oder Siebmaschinen gehen weder
das Brech-, bzw. Siebgut, noch Sortier- oder Störstoffe in unser
Eigentum über. Der Kunde bleibt Eigentümer aller Materialen und
Stoffe.
6.4 Bei Leistungen mit Brecher- oder Siebmaschinen geht die Gefahr
auf den Kunden über, sobald das gebrochene Material den Brecher
verlassen hat.
7. Abnahme, Gewährleistung, Sicherheitsleistung
7.1. Nach angezeigter Fertigstellung sind unsere Arbeiten seitens des
Kunden innerhalb von 2 Wochen abzunehmen. Der Kunde kann die
Abnahme auch formfrei oder stillschweigend erklären. Dies ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn das Grundstück teilweise
anderweitig in Gebrauch genommen oder mit Nachfolgearbeiten
begonnen wird.
7.2. Soweit Mängel, Fehler und Schäden aller Art erkennbar sind,
müssen Unternehmer und Kommunen diese bei der Abnahme
schriftlich geltend machen, wobei ansonsten jede Gewährleistung
erlischt. Bei Abnahme nicht erkennbare Mängel, Fehler und Schäden
aller Art sind unverzüglich nach Bekannt werden schriftlich geltend zu
machen. Der Kunde ist in der vollen Beweislast für sämtliche
Anspruchsvorrausetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für
den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Rüge des
Mangels.
7.3 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer oder eine
Kommune, leisten wir für Mängel der von uns erbrachten Lieferung
oder Leistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.4 Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die
Beseitigung eines bei der Abnahme vorhandenen Mangels schuldhaft
und fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde das Recht, den Mangel
selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu
verlangen.
8. Haftung
Vom Kunden können Schadensersatzansprüche gegen uns nur geltend
gemacht werden
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
d) bei Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir
garantiert haben
e) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden
an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir
auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den
vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der
Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt
9. Zahlung und Pfandrecht an Brech-/Siebgut
9.1. Wir sind berechtigt, entsprechend dem Fortschritt der Arbeiten
Abschlagszahlungen bis in Höhe von 90 % der erbrachten und prüfbar
nachgewiesenen Leistungen zu verlangen. Die Abschlagzahlungen sind
innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Anforderung zu
begleichen. Die Schlusszahlung ist innerhalb von 14 Tagen nach
Zugang der prüffähigen Rechnung fällig. Sicherheitseinbehalte und
Abzüge jeder Art sind unzulässig.
9.2. Für den Fall, dass die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
werden oder uns Tatsachen bekannt werden, die objektiv geeignet sind,
die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern, sind wir
berechtigt - unbeschadet weitergehender Rechte –
- die Arbeiten bis zur Zahlung zu unterbrechen,
- noch ausstehende Arbeiten nur gegen Vorauszahlung auszuführen,
- geeignete Sicherheiten zu fordern, die Einräumung einer
Sicherungshypothek an dem Baugrundstück des Auftraggebers zu
verlangen,
- nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten oder
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
9.3. Bis zur Erfüllung aller durch einen Brech- oder Siebvorgang
begründeten Forderungen räumt uns der Kunde mit übergabe des
Materials ein Pfandrecht an dem angelieferten Material und dem daraus
gebrochenen Material ein. Der Pfandverkauf richtet sich nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Soweit ein Pfandrecht
nicht zur Erstehung gelangt, steht uns an den vorgenannten Materialien
ein Zurückhaltungsrecht zu. Etwa uns zustehende weitergehende
gesetzliche Pfand- und/oder Zurückbehaltungsrechte werden durch die
vorstehende Bestimmung nicht eingeschränkt.
10. Annahme von Baurestmassen und Erdaushub
10.1 Für die Annahme von Baurestmassen und Erdaushub gelten
ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die jeweiligen
Annahmebedingungen (Betriebsordnung) für den betreffenden Standort.
Diese liegen im Büro oder an der Waage am jeweiligen Standort aus.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Sollten einzelne Bestimmung in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger
Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen und Vereinbarungen nicht
berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine
Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
11.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
ist, wenn der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
nach unserer Wahl Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren
Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des
Kunden zu klagen.
11.3 Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag
sowie über dessen Rechtswirksamkeit werden durch ein ordentliches
Gericht erledigt.
11.4 Gerichtsstand/Erfüllungsort: 86633 Neuburg/Do.
Annahme-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
zugrunde gelegt sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen,
der Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt
Allgemeines
Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Firma Reichardt-Recycling erfolgen nur zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen. Aufträge (Bestellungen, usw.) sind von uns erst durch schriftliche Bestätigung, Versandanzeige oder Rechnungssendung angenommen.
Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend, falls nicht etwas anderes vereinbart worden ist.
Für die richtige Auswahl des Materials ist allein der Käufer verantwortlich.
Preise
Unsere Preise sind Netto-Preise und verstehen sich frei Verladung ab Werk in Euro.
zuzügl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sind Preise nicht ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt, so gilt unsere derzeit gültige Preisliste.
Lieferung und Abnahme
1. Die Lieferung erfolgt im Namen und für Rechnung der uns angeschlossenen Vertragswerke auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Bei Lieferung frei Bauverwendungsstelle, muss die Abladestelle durch Fahrzeuge mit eigener Kraft gut erreichbar sein. Ist die Zufahrt zur Abladestelle nicht möglich oder behindert, so erfolgt die Entladung an der Stelle, bis zu welcher das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen kann. Die Entladung erfolgt grundsätzlich nur an einer Stelle. Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, z. B. höhere Gewalt, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
2. Von uns zugesagte Lieferfristen setzen normale Herstellungsmöglichkeiten voraus. Betriebsstörungen irgendwelcher Art, Verkehrshindernisse, unvorhergesehene Zwischenfälle, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportraum und andere, nicht von uns zu vertretende Umstände, die die Lieferung von uns gekaufter Waren unmöglich machen oder nicht unerheblich erschweren, entbinden uns von der Einhaltung zugesagter Lieferfristen oder verlängern diese entsprechend.
Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche von Abnehmern unserer Kunden dürfen nicht auf uns abgewälzt werden. Geraten wir schuldhaft in Verzug, so kann daraus lediglich ein Rücktrittsrecht hergeleitet werden. Die Nachfrist des § 326 BGB muß mittels Einschreibebrief gesetzt werden; sie ist auf mindestens vier Wochen zu bemessen.
3.Das an unserem Recyclingplatz zu entsorgende Material muss <=RW1 bzw. Z.0 entsprechen.
Als Fremdstoffe gelten: Erdaushub, Holz, Kunststoffe, Karton/Rigipsplatten, Heraklit, Isoliermaterial, Grüngut, Styropor usw.
Bei der Anlieferung von Teilen über 60cmx60cmx30cm bzw. mit Fremdstoffen verunreinigtes oder kontaminiertes Material behalten wir uns vor, entsprechende Zuschläge für die Nachsortierung, Zerkleinerung und Entsorgung zu erheben.
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Annahme-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
zugrunde gelegt sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen,
der Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt
Zahlungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, eingehend bei uns, zu begleichen. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und bei Bezahlung innerhalb von 07 Tagen, eingehend bei uns, gestattet; bei Skontozahlungen ist weiterhin Voraussetzung, dass das Konto des Kunden keine älteren Posten aufweist. Wechsel oder Schecks gelten erst bei erfolgter Einlösung als Zahlung. Im Falle der überschreitung des Zahlungs-Zieles tritt ohne Mahnung Verzug ein. Dessen ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen sofort fällig, sofern uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers erheblich zu mindern geeignet sind. Der Käufer kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Gewährleistung
Gewicht, Menge und Art der Beschaffenheit des Materials können nur sofort nach Eingang am Ablieferungsort vor ihrer Entladung gerügt werden. Möngel können nur gegenüber einem berechtigten Vertreter unserer Firma gerügt werden. Offensichtliche Mängel sind sofort bei Abnahme der Ware zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel sind nach Sichtbarwerden unverzüglich zu rügen. Nach Beginn der Verarbeitung bzw. des Einbaus der gelieferten Waren können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden. Gleiches gilt wenn unsere Waren mit Waren anderer Lieferanten vermischt oder vermengt werden. Mängelrügen sind vorab telefonisch anzuzeigen und anschließend schriftlich, mit eingeschriebenen an uns, zu bestätigen; dabei müssen Art und Umfang des Mangels im einzelnen dargelegt werden.
Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche, insbesondere solche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus außervertraglicher Haftung werden ausgeschlossen, soweit sie bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden betreffen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren leitenden Angestellten. Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gem. Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz handelt, welches eine verschuldensunabhängige Haftung bei Tod, Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Schäden an überwiegend privat genutzten Sachen vorsieht. Mangelfolgeschäden sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Forderungen, die wir gegen den Käufer haben, unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in laufende Rechnung aufgenommen werden, Saldo gezogen und anerkannt ist.( § 455 BGB)
Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und die uns zur Last fallenden Interventionskosten zu tragen.
Für den Fall, dass der Käufer unsere Ware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren oder aus unserer Ware hergestellte neue Sachen verkauft oder unsere Ware mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er uns zur Sicherung der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Ware ab. Wir erwerben das hierdurch entstehende Eigentum oder
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Annahme-, Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen,
zugrunde gelegt sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen,
der Firma Reichardt-Recycling Inh. Christian Reichardt
Miteigentum nach §§ 947, 948,950 BGB.
Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, so beinhaltet die Forderungsabtretung die unwiderrufliche Anweisung an den Drittschuldner, Zahlung an uns zu leisten. Der Wert unserer Ware im Sinne von Ziffer 2 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen hat der Schuldner die Gläubiger der abgetretenen Forderungen bekanntzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Unberührt hiervon bleibt unser Recht, die Abtretung den Drittschuldnern selbst mitzuteilen. Der Käufer sichert zu, dass er die Forderung gegen den Drittschuldner nicht bereits an Dritte abgetreten hat. Der Käufer verpflichtet sich, die Forderung gegen den Drittschuldner nicht an Dritte abzutreten und mit Dritten bezüglich seiner Forderung kein Abtretungsverbot zu vereinbaren.
Enthalten die Einkaufsbedingungen des Drittschuldners eine Beschränkung der Abtretungsbefugnis oder eine Zustimmungserfordernis, so ist uns dies unverzüglich mitzuteilen. Für den Fall, dass sich die Abtretung auf alle Forderungen des Käufers gegenüber dem Drittschuldner ausschließlich des darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrages – aus einem genau zu bezeichnenden Auftrag – erstrecken muss, werden wir mit der Auftragserteilung unwiderruflich ermächtigt, die gesamte Forderung aus dem Bauvertrag im Namen und für Rechnung des Käufers einzuziehen. Die Abtretung wirkt gegenüber dem Drittschuldner erst, wenn sie dem Drittschuldner vom Käufer und von uns unter genauer Bezeichnung des Auftrags, schriftlich angezeigt ist. Zahlungen des Drittschuldners an uns werden von uns unverzüglich unter Abzug unserer Kaufpreisforderung zuzüglich 20 % an den Käufer überwiesen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der Standort unseres Lieferwerks, für die Zahlung unser Firmensitz in 86633 Neuburg/Do.. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie sonst mit ihm zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten ist für beide Seiten 86633 Neuburg/Do..
Nichtigkeitsklausel
Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser AGB berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit eine Regelung zwingenden gesetzlichen Vorschriften widerspricht, ist diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften umzudeuten und auszulegen.